Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis

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Ạr|beits|ver|hält|nis 〈n. 11Rechtsverhältnis zw. Arbeitnehmer u. Arbeitgeber ● in einem \Arbeitsverhältnis stehen angestellt, dauernd gegen Entgelt beschäftigt sein; in keinem \Arbeitsverhältnis stehen selbstständig sein; nicht berufstätig sein

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Ạr|beits|ver|hält|nis, das:
1. Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer[in] u. Arbeitgeber:
das A. lösen;
ein A. eingehen (eine Stellung annehmen);
in einem A. stehen (Arbeitnehmer[in] bei jmdm. sein).
2. <Pl.> die berufliche Arbeit betreffende ↑ Verhältnisse (4).

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Arbeitsverhältnis,
 
das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Rechtsverhältnis (personenbezogenes Dauerschuldverhältnis). Das Arbeitsverhältnis kann durch einen ausdrücklichen (förmlichen) Arbeitsvertrag begründet werden, entsteht aber vielfach schon durch den bloßen Eintritt des Arbeitnehmers in einen Betrieb (oder Haushalt) oder durch die tatsächliche Aufnahme der Arbeit (»faktisches Arbeitsverhältnis«, das für die Dauer seines Bestehens den Regeln eines voll wirksamen Vertrages folgt). Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sind zum Teil durch Gesetze geregelt (BGB, HGB, Gewerbeordnung und Einzelgesetze, z. B. über Urlaub, Lohnzahlung an Feiertagen), zum Teil durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Sie können auch einzelvertraglich vereinbart sein. Pflichten des Arbeitgebers sind insbesondere die Pflicht, Lohn zu zahlen und Urlaub zu gewähren, die Fürsorgepflicht, Pflichten des Arbeitnehmers v. a. die Pflicht zur Leistung der vertraglichen Arbeit und die Treuepflicht. (Arbeitsrecht)

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Ạr|beits|ver|hält|nis, das: 1. Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer u. Arbeitgeber: das A. lösen; ein A. eingehen (eine Stellung annehmen); in einem A. stehen (Arbeitnehmer bei jmdm. sein). 2. <Pl.> die berufliche Arbeit betreffende Verhältnisse.

Universal-Lexikon. 2012.

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